Schimek Architekten Energieberatung
Schimek Architekten  Energieberatung

Beratung zu Maßnahmen für eine energetische Optimierung an Gebäuden erfordern hohe Sachkunde und sorgfältiges Vorgehen.

Diese Leistung kann nur von regelmäßig geschulten, unabhängigen und sachverständigen Ingenieuren erbracht werden. Komplexe Zusammenhänge in einem Gebäude müssen heruntergebrochen und erklärt werden um dem Kunden Entscheidungen zu ermöglichen, die seine Investition langfristig sicherstellen.
Mit Fachkenntnis und moderner Software können wir eine Simulation für die Nutzung Ihres Gebäudes durchführen. Dadurch können Sie den derzeitigen Zustand mit verschiedenen Varianten einer Sanierung vergleichen.


Zum Abschluss der Energieberatung erhalten Sie einen Beratungsbericht mit dem Sie selbst nochmal Kosten und Nutzen einer Sanierun abwägen können.

 

Sollten Sie sich für die Sanierung ihrer Immobilie entscheiden, helfen wir Ihnen geeignete Fördergelder zu beantragen.

Beratungsleistungen werden mit bis zu 50% gefördert! Stellen Sie jetzt eine unverbindliche Anfrage. 

Hier ein Auszug aus dem Förderbericht:

Art und Höhe der Förderung.

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt. Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben. Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 400 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 500 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch auf höchstens 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 Euro gesteigert werden. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.


Der vollständige Text ist nachzulesen unter:
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/index.html

 

Der Energieausweis für Gebäude: Jetzt brauchen auch Häuser einen Pass.

Ab dem 1.Januar 2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die "Ausweisplicht":

Hausbesitzter müssen bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung ihres Gebäudes den so genantnen Energieausweis vorlegen.

 

Wie viel Benzin das eigene Auto verbaucht wissen die meisten, was die eigene Wohnung jedoch an Energie "schluckt", können nur wenige sagen.

Der Energieausweis für Wohngebäude gibt Mieter, Käufern und Eigentümern Auskunft. 

 

  

Dämmung von Geschossdecken

Regelung zur Dämmung oberster Geschossdecken


Die EnEV 2009 sieht bis 31.12.2011 folgende Regelungen vor:
  • Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sind so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet (bisher: U ≤ 0,30 W/(m²K)).
  • Neu in der EnEV 2009 ist die Regelung, dass jetzt auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossecken beheizter Räume bis zum 31.12.2011 mit einer Dämmung zu versehen sind. Der U-Wert der Geschossdecke darf einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur, wenn besondere Umstände wie unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit vorliegen (z.B. vollständige oder teilweise Überlassung zur Nutzung an Mieter, Notwendigkeit der Beseitigung von Einbauten oder Bauteilen).
  • Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach gedämmt wird.
Hinweis: Unter „nicht begehbaren, aber zugänglichen" obersten Geschossdecken sind Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als „begehbar" bezeichnet, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann.
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Dipl. Ing. (FH) Thomas Schimek zertifizierter Energieberater (KfW, BAFA, DENA),